Schuljahr 2025/2026
(Verkürzte Darstellung!)
Quelle der folgenden verkürzten Zusammenstellung/Auszüge:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/21219-VwV-Bedarf-und-Schuljahresablauf-2025-2026
Termine im Schuljahr und Informationen zu den Prüfungen
II. Ferienregelung
1.Im Schuljahr 2025/2026 gilt folgende Ferienregelung:
| Herbstferien | 6. Oktober 2025 | bis | 18. Oktober 2025 |
| Weihnachtsferien | 22. Dezember 2025 | bis | 2. Januar 2026 |
| Winterferien | 9. Februar 2026 | bis | 21. Februar 2026 |
| Osterferien | 3. April 2026 | bis | 10. April 2026 |
| Sommerferien | 4. Juli 2026 | bis | 14. August 2026 |
| unterrichtsfreier Tag | 15. Mai 2026 |
Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag.
Darüber hinaus legt jede Schule im Einvernehmen mit dem Landesamt für Schule und Bildung, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung einen frei beweglichen Ferientag fest.
IV. Termine Berufs- und Studienorientierung
Aktuelle Termine zu überregionalen Veranstaltungen der Berufs- und Studienorientierung sind im Internet unter https://www.bo.schule.sachsen.de abrufbar. Zu diesen Terminen zählen insbesondere (terminliche Änderungen vorbehalten):
| 15. Januar 2026 | „Tag der offenen Hochschultür in Sachsen“ |
| 23. bis 25. Januar 2026 | „KarriereStart 2026 – Die Bildungs-, Job- und Gründermesse in Sachsen“, Messe Dresden |
| 9. bis 14. März 2026 | „SCHAU REIN! – Woche der offenen Unternehmen Sachsen“ |
| 23. April 2026 | „Girls’ Day 2026“/„Boys‘ Day 2026“ |
II.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen und Zeugnisse
3.Die Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie die Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Abgangszeugnisse der Oberschule einschließlich Oberschule+, der Gemeinschaftsschule und der Förderschule sowie die Zeugnisse zur Schulentlassung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden im Zeitraum vom 26. Juni bis zum 3. Juli 2026 ausgegeben.
III.
Termine – Oberschule einschließlich Oberschule+, Gemeinschaftsschule, Abendoberschule und Förderschule
Die folgenden Termine gelten auch für Gemeinschaftsschulen für Schülerinnen und Schüler, die im Hauptschulanforderungsniveau oder im Realschulanforderungsniveau unterrichtet werden, sowie für Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schülerinnen und Schüler nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden.
1.Termine für die Prüfungen
zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
a) Die Schule kann zur Vorbereitung auf die Prüfungen das Angebot des Unterrichts ab dem 20. April 2026 auf die Prüfungsfächer reduzieren. Die Leistungsbewertung in den unterrichteten Fächern wird während dieses Zeitraumes fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss gibt den Prüflingen die Entscheidung darüber bis zum 17. April 2026 bekannt.
b) Die Fachlehrkräfte übergeben der Klassenlehrerin beziehungsweise dem Klassenlehrer für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang und der Klassenstufe 10 im Realschulbildungsgang bis zum 29. April 2026 die Jahresnoten. Diese werden den Prüflingen am 30. April 2026 bekannt gegeben.
c) Bis zum 4. Mai 2026 erfasst der Prüfungsausschuss die von den Prüflingen gewählten mündlichen Prüfungsfächer sowie das von den Prüflingen bei der Realschulabschlussprüfung gewählte naturwissenschaftliche Fach für die schriftliche Prüfung.
2.Schriftliche Prüfungen
zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen wird Folgendes festgelegt:
a) Der Umschlag „Information für die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ ist am 30. April 2026 zu öffnen, der entsprechende Umschlag für den Nachtermin am 5. Juni 2026.
b) Realschulabschluss
| Fach | Termin | Nachtermin |
| Englisch | 4. Mai 2026 | 8. Juni 2026 |
| Deutsch und Sorbisch | 6. Mai 2026 | 10. Juni 2026 |
| Mathematik | 8. Mai 2026 | 12. Juni 2026 |
| Biologie | 12. Mai 2026 | 16. Juni 2026 |
| Chemie | 13. Mai 2026 | 16. Juni 2026 |
| Physik | 13. Mai 2026 | 16. Juni 2026 |
c) Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
| Fach | Termin | Nachtermin |
| Englisch | 4. Mai 2026 | 8. Juni 2026 |
| Deutsch und Sorbisch | 6. Mai 2026 | 10. Juni 2026 |
| Mathematik | 8. Mai 2026 | 12. Juni 2026 |
d) Die schriftlichen Prüfungen beginnen um 8:00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Schule und Bildung.
e) Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind für die Prüflinge unterrichtsfrei.
f) Bis zum 18. Mai 2026 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch und gibt diesen den Prüflingen bekannt.
g) Bis zum 18. Mai 2026 sind den Prüflingen des Ersttermins und bis zum 15. Juni 2026 den Prüflingen des Nachtermins die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung im Fach Englisch mitzuteilen.
h) Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 20. Mai bis zum 3. Juni 2026 durchzuführen, in Einzelfällen bis zum 22. Juni 2026. Gibt es für den praktischen Teil nur einen Prüfling, bestimmt der Fachausschuss eine geeignete Person für die Rolle des zweiten Prüflings.
i) Am 1. Juni 2026 werden den Prüflingen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Sorbisch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt.
3. Mündliche Prüfungen
zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
a) Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen Konsultationen an, die im Zeitraum vom 18. Mai bis zum 3. Juni 2026 stattfinden sollen.
b) Die mündlichen Prüfungen, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 4. Juni bis zum 25. Juni 2026 durchzuführen. In Einzelfällen können mündliche Prüfungen und zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen auch noch bis zum 30. September 2026 durchgeführt werden.
c) Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen stattfinden, und gewährleistet, dass der Prüfling an der Abschlussprüfung an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
d) Bis zum 3. Juni 2026 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und gibt diesen den Prüflingen bekannt.
Datei als PDF auf www.revosax.sachsen.de
Schulordnung Sachsen – Oberschulen
Abschnitt 7
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses
Informationen zur Prüfungszeit
Abschnitt 8 – Erwerb des Hauptschulabschlusses
Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und
des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
§ 46
Teilnahme an der Abschlussprüfung
(1) Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang nehmen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses (Abschlussprüfung) teil.
(2) 1Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sie die Oberschule verlassen wollen, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. 2Der Schüler wechselt mit der Zulassung zur Prüfung in den Hauptschulbildungsgang. 3Die bisher erreichten Noten aus dem Realschulbildungsgang gehen in den Hauptschulbildungsgang über..
§ 47
Schriftliche Prüfungen
(1) 1Schriftliche Prüfungen sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zu erbringen. 2Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. 3Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. 4Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 20 Minuten und bei drei Prüfungsteilnehmern 30 Minuten dauern.
(2) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.
(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach Englisch werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt.
(4) 1Die Arbeitszeit beträgt für die schriftlichen Prüfungen
1. im Fach Deutsch 180 Minuten,
2. im Fach Mathematik 180 Minuten,
3. im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder in der Herkunftssprache 90 Minuten und
4. im Fach Sorbisch 180 Minuten.
2Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten. 3Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Die Dauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlich in den Prüfungsunterlagen ausgewiesen.
§ 48
Mündliche Prüfungen und
zusätzliche mündliche Prüfungen
(1) 1Die mündlichen Prüfungen umfassen zwei weitere, schriftlich nicht geprüfte Fächer. 2Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung der Fächer die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. 3§ 37 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) 1Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in bis zu 2 Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. 2§ 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. 3§ 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 sowie § 42 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 49
Durchführung und Bewertung der Abschlussprüfung
Es gelten die §§ 34, 35, 36 Absatz 2 und 3 Satz 4 bis 6 sowie Absatz 7, § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 bis 4, §§ 41 und 44 entsprechend.
§ 50
Feststellung der Endnote
(1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.
(2) 1Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungs-ausschuss und bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuss. 3Über die Endnote im Fach Englisch entscheidet der Fachausschuss.
(3) 1Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote im Fach Englisch aus der Jahresnote in diesem Fach und der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Die Prüfungsnote in der Herkunftssprache, die Jahresnote im Fach Englisch und eine Erläuterung der Notenbildung sind im Zeugnis zu vermerken.
(4) In Prüfungsfächern, in denen eine zusätzliche mündliche Prüfung erbracht wurde, wird die Endnote zu je einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet.
(5) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote.
§ 51
Erwerb des Hauptschulabschlusses und des
qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Zeugnis
(1) 1Den Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 und 3 ausgeglichen werden können. 2Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses.
(2) 1Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt und wenn
1.
der Durchschnitt aller Endnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erreicht wurde sowie
2.
in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde.
2Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 ist auch erfüllt, wenn in einem Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung abgelegt wird und die Durchschnittsnote aus der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. 3Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
(3) 1Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. 2Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit.
(5) Schüler, die nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss nicht erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss, sofern sie die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 dann erfüllen, wenn für die Berechnung der Endnoten die Prüfungsnoten nicht berücksichtigt werden.
§ 52
Wiederholung der Klassenstufe 9
Schüler, die im Hauptschulbildungsgang weder den Hauptschulabschluss noch einen diesem gleichgestellten Abschluss erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen.
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