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Seit1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Lauf-zeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.

Ferien, wichtige Termine und Prüfungen

Schuljahr 2026/2027
(Verkürzte Darstellung!)

Quelle der folgenden verkürzten Zusammenstellung/Auszüge:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/21547-VwV-Bedarf-und-Schuljahresablauf-2026-2027

Termine im Schuljahr und Informationen zu den Prüfungen

II. Ferienregelung

Ferienregelung

1.Im Schuljahr 2026/2027 gilt folgende Ferienregelung:

Herbstferien12. Oktober 2026bis24. Oktober 2026
Weihnachtsferien23. Dezember 2026bis2. Januar 2027
Winterferien8. Februar 2027bis19. Februar 2027
Osterferien26. März 2027bis2. April 2027
Pfingstferien15. Mai 2027bis18. Mai 2027
Sommerferien10. Juli 2027bis20. August 2027
unterrichtsfreier Tag7. Mai 2027

Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag. Darüber hinaus legt jede Schule im Einvernehmen mit dem Landesamt für Schule und Bildung, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung einen frei beweglichen Ferientag fest.

2.Es gelten folgende Ausnahmen von Nummer 1:

a)Für das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen und das Landesgymnasium für Musik Carl Maria von Weber Dresden legt das Staatsministerium für Kultus abweichende Termine fest.

b)Für Schulen des zweiten Bildungsweges kann das Staatsministerium für Kultus Ausnahmen genehmigen.

c)An Berufsschulen können die Herbstferien unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz
oder teilweise verlegt werden.

d)An Fachschulen kann am 7. Mai 2027 Unterricht stattfinden.

e)In vollzeitschulischen Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen kann für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, in begründeten Fällen von Nummer 1 abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.

f)Dem Landesamt für Schule und Bildung sind Abweichungen nach den Buchstaben c und e bis zum 4. September 2026 mitzuteilen. Abweichungen nach den Buchstaben c und e sollen bis zum Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2026/2027 festgelegt werden.

g)Weitere Abweichungen an berufsbildenden Schulen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung des Landesamtes für Schule und Bildung.

IV. Termine Berufs- und Studienorientierung

Aktuelle Termine zu überregionalen Veranstaltungen der Berufs- und Studienorientierung sind im Internet unter https://www.bo.schule.sachsen.de abrufbar. Zu diesen Terminen zählen insbesondere (terminliche Änderungen vorbehalten):

14. Januar 2027„Tag der offenen Hochschultür in Sachsen“
22. bis 24. Januar 2027„KarriereStart 2027 – Die Bildungs-, Job- und Gründermesse in Sachsen“, Messe Dresden
8. bis 13. März 2027„SCHAU REIN! – Woche der offenen Unternehmen Sachsen“
22. April 2027„Girls’ Day 2027“/„Boys‘ Day 2027“

V. Demokratiebildung und Erinnerungskultur

1.Schulen sind angehalten, besonders geeignete Termine zur Demokratiebildung und politischen Bildung in der Schuljahresplanung zu berücksichtigen (zum Beispiel 15. September Internationaler Tag der Demokratie, 21. September Weltfriedenstag, 3. Oktober Tag der Deutschen Einheit, 9. November Jahrestag der Ausrufung der ersten deutschen Republik (1918), der Reichspogromnacht (1938) und Friedliche Revolution (1989), 10. Dezember Tag der Menschenrechte, 27. Januar Holocaust-Gedenktag, 1. Mai Tag der Arbeit, 9. Mai Europatag, 23. Mai Tag des Grundgesetzes, 12. Juni Anne-Frank-Tag).

2.Schulen sind angehalten, Fahrten an Lernorte des Erinnerns und Gedenkens an historische Stätten des 20. Jahrhunderts als schulische Veranstaltungen zu ermöglichen. Dafür stehen den Schulen Unterstützungsmöglichkeiten über die Landesservicestelle „Lernorte des Erinnerns und Gedenkens“ zur Verfügung (www.lernorte.eu).

VI.

II.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen und Zeugnisse

1.Die Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sowie die Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/I werden am 5. Februar 2027, die Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/I am 22. Dezember 2026 ausgegeben.

2.Die Jahreszeugnisse, Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen sowie die Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II werden am 9. Juli 2027, die Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II am 8. Juni 2027 ausgegeben.

3.Die Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie die Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Abgangszeugnisse der Oberschule einschließlich Oberschule+, der Gemeinschaftsschule und der Förderschule sowie die Zeugnisse zur Schulentlassung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 9. Juli 2027 ausgegeben.

4.Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und die Abgangszeugnisse des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs werden an die Prüflinge in der Zeit vom 24. Juni bis zum 9. Juli 2027 und an Schulfremde in der Zeit vom 2. Juli bis zum 9. Juli 2027 ausgegeben. Für Schülerinnen und Schüler, die zum 1. Juli 2027 ihren freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst antreten, soll die Schule die Zeugnisausgabe bis zum 30. Juni 2027 durchführen.

III.
Termine – Oberschule einschließlich Oberschule+, Gemeinschaftsschule, Abendoberschule und Förderschule

Die folgenden Termine gelten auch für Gemeinschaftsschulen für Schülerinnen und Schüler, die im Hauptschulanforderungsniveau oder im Realschulanforderungsniveau unterrichtet werden, sowie für Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schülerinnen und Schüler nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden.

1.Termine für die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses

a)Die Schule kann zur Vorbereitung auf die Prüfungen das Angebot des Unterrichts ab dem 26. April 2027 auf die Prüfungsfächer reduzieren. Die Leistungsbewertung in den unterrichteten Fächern wird während dieses Zeitraumes fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss gibt den Prüflingen die Entscheidung darüber bis zum 23. April 2027 bekannt.

b)Die Fachlehrkräfte übergeben der Klassenlehrerin beziehungsweise dem Klassenlehrer für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang und der Klassenstufe 10 im Realschulbildungsgang bis zum 30. April 2027 die Jahresnoten. Diese werden den Prüflingen am 3. Mai 2027 bekannt gegeben.

c)Bis zum 5. Mai 2027 erfasst der Prüfungsausschuss die von den Prüflingen gewählten mündlichen Prüfungsfächer sowie das von den Prüflingen bei der Realschulabschlussprüfung gewählte naturwissenschaftliche Fach für die schriftliche Prüfung.

d)Schülerinnen und Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die eine mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diese bis zum 5. Mai 2027 bei ihrer Fachlehrkraft.

2.Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses

Für die Durchführung der Prüfungen wird Folgendes festgelegt:

a)Der Umschlag „Information für die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ ist am 4. Mai 2027 zu öffnen, der entsprechende Umschlag für den Nachtermin am 10. Juni 2027.b)Realschulabschluss

FachTerminNachtermin
Englisch10. Mai 202714. Juni 2027
Deutsch und Sorbisch12. Mai 202716. Juni 2027
Mathematik14. Mai 202718. Juni 2027
Biologie20. Mai 202722. Juni 2027
Chemie21. Mai 202722. Juni 2027
Physik21. Mai 202722. Juni 2027

c)Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss

FachTerminNachtermin
Englisch10. Mai 202714. Juni 2027
Deutsch und Sorbisch12. Mai 202716. Juni 2027
Mathematik14. Mai 202718. Juni 2027

d)Die schriftlichen Prüfungen beginnen um 8:00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Schule und Bildung.

e)Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind für die Prüflinge unterrichtsfrei.

f)Bis zum 24. Mai 2027 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch und gibt diesen den Prüflingen bekannt.

g)Bis zum 24. Mai 2027 sind den Prüflingen des Ersttermins und bis zum 21. Juni 2027 den Prüflingen des Nachtermins die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung im Fach Englisch mitzuteilen.

h)Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 26. Mai bis zum 9. Juni 2027 durchzuführen, in Einzelfällen bis zum 25. Juni 2027. Gibt es für den praktischen Teil nur einen Prüfling, bestimmt der Fachausschuss eine geeignete Person für die Rolle des zweiten Prüflings.

i)Am 4. Juni 2027 werden den Prüflingen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Sorbisch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt.

3.Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses

a)Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen Konsultationen an, die im Zeitraum vom 24. Mai bis zum 9. Juni 2027 stattfinden sollen.

b)Die mündlichen Prüfungen, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 10. Juni bis zum 1. Juli 2027 durchzuführen. Abweichend hiervon ist eine von Schülerinnen und Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragte mündliche Prüfung im Zeitraum vom 25. Mai bis zum 9. Juni 2027 durchzuführen. In Einzelfällen können mündliche Prüfungen und zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen auch noch bis zum 30. September 2027 durchgeführt werden.

c)Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen stattfinden, und gewährleistet, dass der Prüfling an der Abschlussprüfung an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.

d)Bis zum 8. Juni 2027 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und gibt diesen den Prüflingen bekannt. Abweichend hiervon erstellt der Prüfungsausschuss bis zum 24. Mai 2027 einen Organisationsplan für die mündliche Prüfung im Fach Sport und gibt diesen den Prüflingen bekannt.

4.Schulfremde Prüflinge an Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen Schulfremde, die einen Hauptschulabschluss, qualifizierenden Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss erwerben wollen, müssen bis zum 26. Februar 2027 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses beim Landesamt für Schule und Bildung stellen. Bis zum 25. März 2027 informiert das Landesamt für Schule und Bildung die schulfremden Prüflinge schriftlich, an welcher Schule die Prüfung stattfindet.

5.Analyseergebnisse

Der Bericht über die Analyseergebnisse der Prüfungen erfolgt durch die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter über das Schulportal an das Landesamt für Schule und Bildung bis zum 2. Juli 2027.

Datei als PDF auf www.revosax.sachsen.de

Schulordnung Sachsen – Oberschulen

Auszüge
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist

Abschnitt 7
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses

Abschnitt 8 – Erwerb des Hauptschulabschlusses


Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und
des qualifizierenden Hauptschulabschlusses

§ 46
Teilnahme an der Abschlussprüfung

(1) Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang nehmen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses (Abschlussprüfung) teil.

(2) 1Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sie die Oberschule verlassen wollen, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. 2Der Schüler wechselt mit der Zulassung zur Prüfung in den Hauptschulbildungsgang. 3Die bisher erreichten Noten aus dem Realschulbildungsgang gehen in den Hauptschulbildungsgang über..

§ 47
Schriftliche Prüfungen

(1) 1Schriftliche Prüfungen sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zu erbringen. 2Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. 3Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. 4Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 20 Minuten und bei drei Prüfungsteilnehmern 30 Minuten dauern.

(2) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.

(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach Englisch werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt.

(4) 1Die Arbeitszeit beträgt für die schriftlichen Prüfungen

1. im Fach Deutsch 180 Minuten,

2. im Fach Mathematik 180 Minuten,

3. im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder in der Herkunftssprache 90 Minuten und

4. im Fach Sorbisch 180 Minuten. 

2Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten3Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Die Dauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlich in den Prüfungsunterlagen ausgewiesen.

§ 48
Mündliche Prüfungen und
zusätzliche mündliche Prüfungen

(1) 1Die mündlichen Prüfungen umfassen zwei weitere, schriftlich nicht geprüfte Fächer2Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung der Fächer die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. 3§ 37 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in bis zu 2 Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. 2§ 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. 3§ 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 sowie § 42 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 49
Durchführung und Bewertung der Abschlussprüfung

Es gelten die §§ 34, 35, 36 Absatz 2 und 3 Satz 4 bis 6 sowie Absatz 7, § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 bis 4, §§ 41 und 44 entsprechend. 

§ 50
Feststellung der Endnote

(1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.

(2) 1Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungs-ausschuss und bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuss. 3Über die Endnote im Fach Englisch entscheidet der Fachausschuss.

(3) 1Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote im Fach Englisch aus der Jahresnote in diesem Fach und der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Die Prüfungsnote in der Herkunftssprache, die Jahresnote im Fach Englisch und eine Erläuterung der Notenbildung sind im Zeugnis zu vermerken.

(4) In Prüfungsfächern, in denen eine zusätzliche mündliche Prüfung erbracht wurde, wird die Endnote zu je einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet.

(5) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote.

§ 51
Erwerb des Hauptschulabschlusses und des
qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Zeugnis

(1) 1Den Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 und 3 ausgeglichen werden können. 2Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses.

(2) 1Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt und wenn

1.

der Durchschnitt aller Endnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erreicht wurde sowie

2.

in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde.

2Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 ist auch erfüllt, wenn in einem Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung abgelegt wird und die Durchschnittsnote aus der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. 3Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.

(3) 1Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. 2Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit.

(5) Schüler, die nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss nicht erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss, sofern sie die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 dann erfüllen, wenn für die Berechnung der Endnoten die Prüfungsnoten nicht berücksichtigt werden.

§ 52
Wiederholung der Klassenstufe 9

Schüler, die im Hauptschulbildungsgang weder den Hauptschulabschluss noch einen diesem gleichgestellten Abschluss erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen.

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